CWL Fusion – AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet- und Telefoniedienstleistungen
Wichtige Vertragsbedingungen auf einen Blick
- CWL Fusion bündelt Internet und Telefonie in einem Vertrag; die technischen Teilservices können trotzdem unterschiedliche Vorleistungspartner, Laufzeiten oder Abhängigkeiten haben.
- IP-Telefonie kann bei Ausfall von Internet, lokaler Netzwerk- oder Stromversorgung ebenfalls ausfallen; echte Hochverfügbarkeit setzt ausdrücklich vereinbarte Redundanz voraus.
- Bei Beendigung nur eines Bundle-Bestandteils kann der verbleibende Teil zum dann geltenden Einzelproduktpreis weitergeführt werden.
- Preisänderungen von Netzbetreibern, Carriern, Lizenzen und anderen Vorleistungen können nach den Bedingungen weitergegeben werden.
- CWL schützt vor Telefonie-Fraud mit angemessenen Sicherheitsmassnahmen; der Kunde bleibt für seine Zugänge, Endgeräte und kundenseitige Infrastruktur mitverantwortlich.
1. Geltungsbereich und Vertragsrangfolge
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für CWL Fusion (nachfolgend «Fusion-AGB») regeln kombinierte Internet- und Telefoniedienstleistungen der CWL Informatik GmbH (nachfolgend «CWL»). CWL Fusion kann insbesondere Internetzugang, IP-Adressen, Router, Fallback, Rufnummern, SIP-Trunks, VoIP, 3CX, Hosting, Endgeräte und Support umfassen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Bestellformular oder einer anderen individuellen Vereinbarung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle schriftliche Vereinbarung beziehungsweise Auftragsbestätigung, (2) ausdrücklich bezeichnete Leistungsbeschreibung, (3) diese Fusion-AGB.
Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten bleiben zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen vorbehalten.
2. Vertragsabschluss und Mitwirkung
Ein Vertrag kommt mit schriftlicher oder elektronischer Annahme eines Angebots, Bestätigung einer Bestellung durch CWL oder Inbetriebnahme der ausdrücklich bestellten Leistung zustande.
Der Kunde stellt alle für Verfügbarkeitsprüfung, Internetaufschaltung, Rufnummernportierung, Notrufstandort, Installation, Benutzeranlage und Abrechnung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zur Verfügung. Notwendige Zustimmungen von Eigentümern, Verwaltungen oder anderen Berechtigten beschafft der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3. Leistungsumfang und Bündelstruktur
CWL Fusion ist eine kombinierte Lösung aus Internet- und Telefonieleistungen. Die einzelnen Bestandteile können technisch selbständig erbracht, separat aufgeschaltet und von unterschiedlichen Vorleistungspartnern bezogen werden.
Anzahl Rufnummern, Gesprächskanäle, Benutzer, Lizenzen, Internetbandbreite, IP-Adressen, Hardware, Fallback und weitere Optionen ergeben sich ausschliesslich aus dem jeweiligen Auftrag.
Ein Ausfall oder die Beendigung eines einzelnen Bestandteils führt nicht automatisch zur Beendigung sämtlicher übriger Leistungen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart oder technisch zwingend ist.
4. Vorleistungspartner, Netze und technische Plattformen
CWL kann Netzbetreiber, Carrier, Telekommunikationsanbieter, Hostinganbieter, Rechenzentren, Lizenzgeber, Hardwarehersteller und weitere Dienstleister als Vorleistungspartner einsetzen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf die dauerhafte Nutzung eines bestimmten Netzes, Carriers, Routings, Rechenzentrums oder einer bestimmten Technologie. CWL darf die technische Bereitstellung anpassen oder migrieren, sofern die vertraglich geschuldete Hauptleistung dadurch nicht wesentlich verschlechtert wird.
Wird eine notwendige Vorleistung eingestellt oder wesentlich verändert, kann CWL eine zumutbare Ersatzlösung bereitstellen. Ist dies nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, kann die betroffene Teilserviceleistung mit angemessener Frist beendet werden.
5. Internet - Aufschaltung, Bandbreite und Übergabepunkt
Die Internetleistung wird mit der im Auftrag bezeichneten Anschlussklasse bereitgestellt. Angegebene Bandbreiten bezeichnen die bestellte oder technisch maximal vorgesehene Datenrate und können durch Anschlusstechnologie, Leitungsqualität, Netzlast, Routing, Gegenstellen, WLAN und kundeneigene Endgeräte beeinflusst werden.
Ohne ausdrücklich vereinbarte Garantie besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Mindestbandbreite. Für Leistungsbeurteilungen sind grundsätzlich kabelgebundene Messungen an der von CWL bezeichneten Übergabestelle massgeblich.
Die Verantwortung von CWL für die Internetleistung endet am vertraglich bestimmten Übergabepunkt, soweit kein weitergehender Managed-Service vereinbart wurde.
6. Telefonie - Erreichbarkeit und technische Abhängigkeit
IP-Telefonie setzt eine funktionsfähige Internetverbindung, lokale Netzwerkumgebung und Stromversorgung voraus. Fällt die Internet- oder Stromversorgung aus, kann dadurch auch die Telefonie beeinträchtigt oder unterbrochen werden.
Gesprächsqualität und Erreichbarkeit können zusätzlich durch externe Carrier, internationale Netze, Gegenstellen, Endgeräte und lokale Netzwerkbedingungen beeinflusst werden.
Echte Hochverfügbarkeit oder unabhängige Telefonieredundanz ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Bestandteil von CWL Fusion vereinbart wurde.
7. Verfügbarkeit und Best-Effort-Prinzip
CWL Fusion wird grundsätzlich nach dem Best-Effort-Prinzip erbracht. CWL bemüht sich um hohe Verfügbarkeit und eine angemessene Entstörung, garantiert jedoch keinen jederzeit unterbruchsfreien Betrieb von Internet, Telefonie oder einzelnen Teilservices.
Reaktions-, Interventions-, Wiederherstellungs- und Verfügbarkeitsangaben sind Richt- oder Erfahrungswerte, sofern sie nicht in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden. Im Standardbetrieb bestehen keine garantierten Entstörungszeiten.
8. Rufnummern und Portierungen
Rufnummern werden im Rahmen der technischen Verfügbarkeit und der anwendbaren fernmelderechtlichen Vorgaben bereitgestellt. Ein Eigentumsrecht des Kunden an Rufnummern wird nicht begründet. Gesetzliche und vertragliche Rechte des Kunden auf Portierung einer Rufnummer bleiben unberührt.
Portierungen sind von der korrekten Mitwirkung des Kunden und den Prozessen der beteiligten Anbieter abhängig. CWL koordiniert die Portierung sorgfältig, kann einen bestimmten Termin aber nur garantieren, wenn er ausdrücklich verbindlich bestätigt wurde.
Eine Rufnummernportierung zu einem anderen Anbieter beendet nicht automatisch den Internetanschluss oder andere mit CWL bestehende Leistungen.
9. Notrufe und Standortinformationen
Bei IP-Telefonie können korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation von dem beim Telefoniedienst hinterlegten Hauptstandort abhängen. Der Kunde ist verpflichtet, CWL korrekte und aktuelle Standortinformationen mitzuteilen, soweit diese für Notruffunktionen relevant sind.
Bei nomadischer Nutzung eines VoIP-Endgeräts an einem anderen Standort kann die automatische Zuordnung zum tatsächlichen Aufenthaltsort eingeschränkt sein.
Bei Ausfall von Internet, Stromversorgung oder Telefonieplattform können Notrufe über CWL Fusion vorübergehend nicht möglich sein. CWL empfiehlt deshalb eine unabhängige alternative Notrufmöglichkeit, insbesondere Mobiltelefonie.
10. 3CX, Hosting, Backups und Migration
Sofern CWL Fusion eine 3CX-Instanz oder andere gehostete Telefonanlage umfasst, ergeben sich Lizenztyp, Kapazität, Hosting, Backup, Administrationsrechte und Wartungsumfang aus dem Auftrag.
Soweit Backups enthalten sind, dienen sie primär der technischen Wiederherstellung. Garantien zu Aufbewahrung, Wiederherstellungspunkt und Wiederherstellungszeit bestehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Bei Vertragsende unterstützt CWL eine technisch mögliche Portierung oder Migration der kundeneigenen Telefoniekonfiguration. Zusätzlicher Export-, Migrations- oder Projektaufwand kann nach Aufwand verrechnet werden.
11. Hardware, lokale Infrastruktur und Fernwartung
Der Kunde stellt geeignete Stromversorgung, Hausverkabelung, Netzwerkbedingungen und Platzverhältnisse bereit. Nicht von CWL betreute Router, Switches, WLAN, Firewalls, Telefone, Headsets und Endgeräte liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.
Von CWL verkaufte Hardware geht nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Miet- oder Leihgeräte bleiben Eigentum von CWL oder des jeweiligen Eigentümers und sind nach Vertragsende fristgerecht, vollständig und in angemessenem Zustand zurückzugeben.
Zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte sowie ausdrücklich zugesagte Hersteller- oder CWL-Garantien bleiben vorbehalten. Schäden oder Funktionsstörungen infolge unsachgemässer Verwendung, eigenmächtiger Veränderung, Fremdzubehör, äusserer Einwirkung oder nicht von CWL zu vertretender Hersteller- beziehungsweise Softwareänderungen gelten nicht als von CWL zu vertretender Mangel. Ein kostenloses Ersatzgerät während einer Prüfung oder Reparatur ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei gemanagter Hardware darf CWL oder ein von CWL beauftragter Vorleistungspartner Fernwartung, Konfiguration und Sicherheitsupdates durchführen. Der Kunde darf betreute Geräte nicht ohne Abstimmung so verändern, dass Betrieb, Sicherheit oder Supportfähigkeit beeinträchtigt werden.
Bei gemanagter oder leihweise bereitgestellter Hardware kann CWL angemessene Vorgaben zu Betrieb, Rückgabe und Konfiguration machen. Normale, vertragsgemässe Abnutzung gilt nicht als Beschädigung.
12. Fallback, Redundanz und Business Continuity
Wird ein LTE-/5G-Fallback vereinbart, gelten die im Auftrag bezeichneten Datenvolumen, Mobilfunkbedingungen und technischen Grenzen. Funkversorgung und Mobilfunkkapazität sind nicht garantiert.
Ein Internet-Fallback stellt nicht automatisch eine vollständige Telefonieredundanz dar. Für geschäftskritische Anwendungen müssen insbesondere Router-Failover, SIP-Routing, Stromversorgung, Endgeräte und allenfalls alternative Kommunikationswege als Gesamtsystem betrachtet und ausdrücklich vereinbart werden.
13. Support, Störungsmeldung und Eskalation
CWL ist die erste Anlaufstelle für Support und Störungen. Der Kunde stellt die für Diagnose und Eskalation erforderlichen Angaben zur Verfügung und ermöglicht nach Terminvereinbarung einen notwendigen Zugang zum Standort.
Support- und Entstörungsleistungen werden grundsätzlich nach Best Effort während der jeweils geltenden Geschäftszeiten der CWL Informatik GmbH erbracht. Ein Anspruch auf Support ausserhalb dieser Geschäftszeiten, auf 24/7-Bereitschaft oder auf bestimmte Reaktionszeiten besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
CWL entscheidet über Eskalationen an Netzbetreiber, Carrier, Hostinganbieter oder Hersteller. Direkte, unkoordinierte Eingriffe durch Dritte können die Entstörung erschweren und sind CWL offenzulegen.
Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, seiner Endgeräte, Verkabelung, lokalen Netzwerkumgebung, Fehlbedienung oder nicht von CWL betreuten Drittkomponenten, dürfen eigene und fremde Diagnose- und Technikerkosten weiterverrechnet werden.
14. Wartung und Unterbrüche
CWL und ihre Vorleistungspartner dürfen notwendige Wartungs-, Sicherheits-, Update-, Netzumbau- und Entstörungsarbeiten durchführen. Dabei können Internet, Telefonie oder einzelne Funktionen vorübergehend eingeschränkt sein.
Soweit möglich und zumutbar informiert CWL über planbare, erhebliche Unterbrüche vorgängig. Dringende Sicherheits- und Entstörungsmassnahmen können ohne Vorankündigung erfolgen.
15. Telefoniesicherheit und Fraud-Schutz
Der Kunde schützt Passwörter, SIP-Zugangsdaten, Administratorzugriffe, MFA-Verfahren und Endgeräte nach dem Stand der Technik und meldet verdächtige Aktivitäten oder verlorene Geräte unverzüglich.
CWL darf zum Schutz vor Fraud internationale oder hochpreisige Destinationen, Mehrwertdienste, Rufziele, Benutzer oder SIP-Zugänge sperren, Kosten- und Gesprächslimiten setzen und auffällige Verbindungen blockieren.
Der Kunde trägt grundsätzlich die über seine Rufnummern, SIP-Zugänge, Benutzerkonten oder Telefonanlagen verursachten Gesprächskosten, einschliesslich Missbrauch durch Dritte, soweit CWL den Missbrauch nicht durch eine von ihr zu vertretende absichtliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung ermöglicht hat und zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
16. Rechtskonforme Nutzung und Aufzeichnungen
Der Kunde nutzt Internet- und Telefoniedienste rechts- und vertragskonform. Untersagt sind insbesondere Spam, Phishing, Hacking, rechtswidrige Inhalte, missbräuchliche Telefonie, Täuschung über Rufnummernidentitäten und die Beeinträchtigung fremder Systeme.
Soweit Gesprächsaufzeichnung, Transkription oder ähnliche Funktionen genutzt werden, ist der Kunde für die Einhaltung der anwendbaren Informations-, Einwilligungs-, arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich.
Bei konkretem Missbrauchsverdacht oder unmittelbarer Gefährdung darf CWL betroffene Dienste vorübergehend einschränken oder sperren, soweit dies verhältnismässig und zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
17. Tarife, Bundle-Preis und Preisänderungen
Es gelten die im Angebot vereinbarten einmaligen und wiederkehrenden Preise sowie nutzungsabhängige Gesprächsgebühren. Nicht in Telefoniepauschalen enthaltene Verbindungen werden separat verrechnet.
CWL darf nachweisbare Änderungen von Netzbetreiber-, Carrier-, Terminierungs-, Hosting-, Lizenz-, Hersteller- und anderen Vorleistungskosten sowie Steuern und Abgaben weitergeben.
Wird nur ein Bestandteil von CWL Fusion beendet oder fällt ein Bündelrabatt weg, kann die verbleibende Leistung zum dann geltenden Einzelproduktpreis von CWL Link beziehungsweise CWL Talk weitergeführt werden, sofern der Kunde hierüber vor Wirksamwerden der Änderung informiert wurde.
Bei einer wesentlichen, nicht bloss auf Steuern, Abgaben oder nachweisbaren Fremdkosten beruhenden Erhöhung wiederkehrender Grundgebühren kann der Kunde die betroffene Leistung auf den Änderungszeitpunkt kündigen, soweit keine individuell vereinbarte Mindestlaufzeit oder zwingendes Recht entgegensteht.
18. Vertragsdauer, Teilkündigung und Vertragsende
Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und Kündigungstermin ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Fehlt eine besondere Regelung, besteht keine Mindestlaufzeit; CWL Fusion kann mit 30 Tagen Frist auf Ende der jeweiligen Verrechnungsperiode gekündigt werden. Eine abweichende Mindestlaufzeit ist nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder Auftrag ausgewiesen wurde.
Soweit technisch und kommerziell möglich, können einzelne Teilservices separat gekündigt werden. Dadurch kann der Anspruch auf einen Bundle-Preis entfallen. Bestehen für einzelne Vorleistungen längere Mindestlaufzeiten oder Kündigungsfristen, gelten diese, sofern sie bei Vertragsabschluss ausgewiesen wurden.
Bei vorzeitiger Beendigung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund bleiben feste Entgelte bis zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit sowie bereits entstandene Fremd-, Portierungs-, Hardware- und Lizenzkosten geschuldet, soweit gesetzlich zulässig.
19. Umzug, technische Nichtverfügbarkeit und Migration
Ein Umzug ist CWL frühzeitig mitzuteilen. CWL prüft Internet- und Telefonieverfügbarkeit am neuen Standort. Aufschalt-, Portierungs-, Installations- oder Projektkosten können gemäss Angebot beziehungsweise Aufwand verrechnet werden.
Ist eine gleichwertige Kombination am neuen Standort nicht verfügbar, kann CWL eine alternative Zusammensetzung anbieten. Ein allfälliges ausserordentliches Kündigungsrecht richtet sich nach individueller Vereinbarung und zwingendem Recht.
20. Rechnungsstellung, Zahlung und Verzug
Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung bezeichneten Zahlungsbedingungen. Fehlt eine besondere Regelung, sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Wiederkehrende Gebühren werden für jeden Teilservice grundsätzlich ab dessen technischer Bereitstellung beziehungsweise ab dem im Auftrag vereinbarten Aktivierungsdatum verrechnet. Verzögert sich die Nutzung ausschliesslich aufgrund fehlender Mitwirkung, nicht gewährtem Zugang, unvollständiger kundenseitiger Infrastruktur oder einer vom Kunden verlangten Verschiebung, darf CWL ab dem Zeitpunkt verrechnen, zu dem der betreffende Teilservice nachweislich bereitgestellt oder zur Aktivierung bereit war.
Verzögerungen im Verantwortungsbereich von CWL oder ihrer Vorleistungspartner lösen vor der Bereitstellung keine wiederkehrende Verrechnung aus.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug, soweit dies gesetzlich zulässig ist. CWL kann Verzugszinsen im gesetzlichen Umfang sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und Wiederaufschaltungskosten verlangen.
Bei fortbestehendem Zahlungsverzug darf CWL nach vorgängiger Mahnung und angemessener Nachfrist betroffene Dienstleistungen einschränken oder sperren. Bei erheblichem Missbrauch, akuter Gefährdung oder offensichtlich aussichtsloser Einbringlichkeit bleiben sofortige Schutzmassnahmen vorbehalten.
Zwingende gesetzliche Sperrverbote und Schutzrechte des Kunden bleiben vorbehalten. Insbesondere werden Dienstleistungen nicht in einer Weise gesperrt, die zwingenden fernmelderechtlichen Vorgaben widerspricht.
Der Kunde darf Forderungen von CWL nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
21. Haftung
CWL haftet für Schäden aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein vorgängiger Ausschluss dieser Haftung ist nicht beabsichtigt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von CWL für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, indirekte Schäden und Folgeschäden, namentlich entgangener Gewinn, Produktions- oder Betriebsausfall, entgangene Einsparungen, Reputationsschäden, Datenverlust sowie Ansprüche Dritter.
CWL haftet nicht für Störungen oder Schäden, die ausschliesslich im Verantwortungsbereich von Vorleistungspartnern, öffentlichen Telekommunikationsnetzen, Stromversorgern, dem Internet, kundeneigener Infrastruktur oder sonstigen Dritten entstehen, soweit CWL bei Auswahl, Instruktion und Koordination die gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Zwingende Haftungsbestimmungen, insbesondere für Personenschäden, bleiben vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Massnahmen zur Schadenverhinderung und Schadenminderung zu treffen.
22. Höhere Gewalt und ausserordentliche Ereignisse
CWL haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung, soweit diese auf Umständen beruht, die ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von CWL liegen. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, grossflächige Netz- oder Carrierstörungen, behördliche Massnahmen, Krieg, Terror, Streik, Epidemien, Cyberangriffe auf Dritte sowie der Ausfall wesentlicher Vorleistungspartner.
CWL informiert den Kunden, soweit möglich und verhältnismässig, über erhebliche Auswirkungen und bemüht sich um eine zumutbare Wiederherstellung oder Ersatzlösung.
23. Datenschutz und Vertraulichkeit
CWL bearbeitet Personendaten im Rahmen des anwendbaren schweizerischen Datenschutzrechts und nur soweit dies für Vertragsanbahnung, Leistungserbringung, Administration, Sicherheit, Support, Störungsbehebung, Missbrauchsbekämpfung und Rechnungsstellung erforderlich ist oder eine andere gesetzliche Grundlage besteht.
Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, dürfen notwendige Kunden-, Vertrags- und technische Daten an Netzbetreiber, Carrier, Hostinganbieter, Hersteller und weitere Dienstleister übermittelt werden. Diese können sich im In- oder Ausland befinden; allfällige gesetzliche Anforderungen an internationale Datenübermittlungen bleiben vorbehalten.
CWL behandelt vertrauliche Informationen des Kunden vertraulich und erwartet vom Kunden einen entsprechenden Umgang mit nicht öffentlichen technischen Informationen, Zugangsdaten und Sicherheitsinformationen von CWL.
24. Änderung dieser Bedingungen
CWL kann diese Bedingungen anpassen, wenn sachliche Gründe bestehen, insbesondere bei Änderungen von Gesetz, Regulierung, Technik, Sicherheitsanforderungen, Produkten oder Vorleistungen. Wesentliche nachteilige Änderungen werden dem Kunden vorgängig in geeigneter Weise mitgeteilt.
Soweit die Änderung die vertragliche Stellung des Kunden wesentlich verschlechtert und nicht bloss zwingende gesetzliche Vorgaben, Steuern, Abgaben oder nachweisbare Änderungen von Fremd- und Vorleistungskosten nachvollzieht, kann der Kunde die betroffene Leistung bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt kündigen. Zwingende weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
Unterlässt der Kunde eine zulässige Kündigung und nutzt die Leistung nach Inkrafttreten weiter, gelten die mitgeteilten Bedingungen ab diesem Zeitpunkt, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.
25. Übertragung des Vertrags
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger Zustimmung von CWL auf Dritte übertragen, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
CWL darf den Vertrag im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, Umstrukturierung oder Übertragung des betroffenen Geschäftsbereichs auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern die berechtigten Interessen des Kunden dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über eine wesentliche Übertragung wird der Kunde informiert.
26. Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit zulässig, eine Regelung, welche dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
Für Geschäftskunden ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von CWL Gerichtsstand. Für Konsumentinnen und Konsumenten gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände.
Vertragseinbezug: Diese Bedingungen werden Bestandteil eines Vertrags über CWL Fusion, wenn sie dem Kunden vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht werden – insbesondere über die Website der CWL Informatik GmbH – und im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Bestellprozess unter Angabe der Version ausdrücklich als Vertragsgrundlage bezeichnet werden. Eine separate Unterzeichnung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht erforderlich, sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Diese Seite gibt den Inhalt des PDF-Dokuments «CWL Fusion – Allgemeine Geschäftsbedingungen, Version 1.0 vom 7. August 2026» wieder.

